Die genossenschaftliche Spareinrichtung
der
FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eG
Seit der Gründung unserer Spareinrichtung im März 2005 haben unsere
Mitglieder und Sparer mit einem bisherigen Sparvolumen von mehr als 45
Millionen Euro ihre Verbundenheit mit „ihrer“ Genossenschaft und der
Spareinrichtung dokumentiert. (Stand 12/11)
Die Idee des genossenschaftlichen Sparens als wichtiges
Finanzierungsinstrument wurde bereits seit 1885 entwickelt. Sie spiegelt
eine besondere Form praktizierter Selbsthilfe bei
Wohnungsgenossenschaften getreu dem Motto: „sparen, bauen, wohnen“
wider. Die Spareinrichtung entspricht dem eigentlichen Zweck der
Genossenschaft, nämlich als Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder Bau-
und Modernisierungsmaßnahmen aus eigener Kraft zu finanzieren.
Unter dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist!“ eröffnet unsere
Spareinrichtung vor allem Kleinsparern interessante Perspektiven – vom
Kindersparbuch bis hin zu langfristigen Spareinlagen. Sie bietet
ausschließlich gebührenfreie Sparmodelle mit guten Renditemöglichkeiten
und zahlreichen Bonuszulagen.
Voraussetzung zum Sparen
Mit nur 20 Euro werden Sie mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils Mitglied der
Wohnungsgenossenschaft und schon können Sie sowie Ihre Angehörigen in den Genuss
unserer attraktiven Sparkonditionen kommen.
Angehörige im Sinne von § 15 der
Abgabenordnung sind:
- Verlobte oder Ehegatte des Mitgliedes
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
- Geschwister und Kinder der Geschwister
- Ehegatten der Geschwister
- Geschwister der Ehegatten
- Geschwister der Eltern
- Personen, die durch Annahme an Kindes Statt miteinander
verbunden sind
Über den § 15 der Abgabeordnung hinaus zählen seit
dem Jahr 2008 auch eingetragene Lebenspartner zum Kreis der
sparberechtigten Angehörigen.
Sind Sie weder Mitglied noch Angehöriger?
Dann werden Sie mit einem Anteil in Höhe von 20,00 EUR Mitglied in unserer
Genossenschaft und genießen Sie neben dem Sparen unsere weiteren
Servicedienstleistungen.
Einlagensicherung
Die Spareinlagen unserer Mitglieder sind doppelt
gesichert – sowohl durch den werthaltigen Immobilienbestand der
Genossenschaft als auch durch unsere Mitgliedschaft im
„Selbsthilfefond zur Sicherung von Spareinlagen von
Wohnungsgenossenschaften“ des Bundesverbandes Deutscher
Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW).
Unsere
Spareinrichtung steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gemäß den Richtlinien der
BaFin dürfen keinerlei risikobehaftete Geldgeschäfte getätigt
werden. Neben der Genehmigung zum Betreiben einer
Spareinrichtung, überwacht die Aufsichtsbehörde auch die
Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes der Spareinrichtung
entsprechend dem Kreditwesengesetz.
Als Spargelder
dürfen nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung
oder Anlage von Vermögen dienen. Geldbeträge, die zur Verwendung
für den Zahlungsverkehr bestimmt sind oder von vornherein
befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen.
(Sparordnung § 2, Satz 2)
Wofür werden die Spareinlagen verwendet?
- zur Sanierung des Wohnungsbestandes
- zum Erwerb neuer, attraktiver Bestände
- zum Neubau von Immobilien