Offenlegungspflicht nach § 7 InstitutsVergV
Nach den Bestimmungen der Verordnung über die
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
(InstitutsVergV vom 6. Oktober 2010, veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12.
Oktober 2010) sind lediglich zwei Personen vom Regelungsgehalt der
Offenlegungspflichten nach § 7 InstitutsVergV betroffen. Die
Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und
Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InstitutsVergV
wird in Anspruch genommen.
Für die Mitarbeiter/innen der FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eG
kommt der Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der
Deutschen Immobilienwirtschaft zur Anwendung.